Ratgeber
Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim
Wer entscheidet, wer zahlt und wann man kündigt
Rechtslage und Mannheimer Angaben geprüft am
Kurz beantwortet
Solange der Mieter lebt, bleibt der Mietvertrag bestehen. Kündigen und räumen lassen darf deshalb nur er selbst, eine Person mit passender Vollmacht oder ein rechtlicher Betreuer. Ein Betreuer braucht für die Kündigung vorher die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Die Räumung zahlt in der Regel der Mieter aus eigenem Geld. Die Pflegeversicherung sieht dafür nach dem Gesetzestext keinen Zuschuss vor. Kündigen sollten Sie erst, wenn Heimplatz und Finanzierung sicher sind, denn die Miete läuft danach noch bis zum Ende der Kündigungsfrist von drei Monaten weiter.
Wer darf die Wohnung kündigen und räumen lassen?
Verwandtschaft allein gibt kein Recht, für einen Erwachsenen zu kündigen oder seine Sachen wegzugeben. Es kommt darauf an, wer für die Person handeln darf:
- Der Mieter selbst
- Wer noch selbst entscheiden kann, entscheidet über Wohnung und Hausrat. Pflegebedürftigkeit allein nimmt dieses Recht nicht. Angehörige können beim Papierkram helfen, ohne die Entscheidung zu übernehmen.
- Eine bevollmächtigte Person
- Entscheidend ist, was in der Vollmacht steht. Deckt sie die Kündigung der Wohnung und einen Räumungsauftrag ab? Der Titel „Vorsorgevollmacht“ allein beantwortet das nicht. Im Zweifel lassen Sie den Wortlaut von einer Beratungsstelle oder einer Anwältin prüfen.
- Ein rechtlicher Betreuer
- Das Betreuungsgericht bestellt ihn, und sein Aufgabenbereich muss die Wohnung umfassen. Für die Kündigung des selbst genutzten Wohnraums braucht er die Genehmigung des Betreuungsgerichts, auch für einen Aufhebungsvertrag (§ 1833 BGB). Ohne sie ist die Kündigung unwirksam (§ 1858 BGB).
Wer einen Räumungsauftrag unterschreibt, schuldet in der Regel die Rechnung. Handeln Sie deshalb ausdrücklich im Namen der Person und nehmen Sie die Vollmacht oder den Betreuerausweis zum Besichtigungstermin mit.
In welcher Reihenfolge klärt man das?
Erst Heimplatz und Finanzierung, dann Kündigung, dann Räumung. Das Online-Lexikon Betreuungsrecht rät, einen Sozialhilfeantrag möglichst vor der Unterschrift unter dem Heimvertrag zu stellen. Es warnt auch davor, den Hausstand aufzulösen, solange offen ist, ob der Sozialhilfeträger die Heimunterbringung als notwendig anerkennt. Wird sie verneint, werden die Heimkosten nicht übernommen, und die Wohnung ist schon weg.
Planen Sie außerdem zwei Termine: den Einzug ins Heim und die Rückgabe der Wohnung. Beide liegen selten am selben Tag.
Wie lange muss nach dem Einzug noch Miete gezahlt werden?
In der Regel bis zum Ende der Kündigungsfrist. Mieter können ordentlich kündigen: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter sein und wirkt zum Ende des übernächsten Monats (§ 573c BGB). Sie muss schriftlich sein, mit Unterschrift (§ 568 BGB). Ein besonderes Kündigungsrecht wegen eines Heimeinzugs steht dort nicht; ob Ihr Mietvertrag eines vorsieht, sehen Sie im Vertrag nach.
Beispiel
Am 20. Mai ist der Heimplatz sicher. Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag im Juni beim Vermieter ein, endet der Mietvertrag am 31. August. Die Miete für Juni, Juli und August ist zu zahlen, auch wenn die Person schon im Heim lebt. Die Wohnung kann früher geräumt und zurückgegeben werden, wenn der Vermieter zustimmt.
Vermieter können sich auf einen früheren Termin einlassen, müssen es aber nicht. Fragen Sie am besten sofort bei der Kündigung danach. Ob eine Renovierungsklausel im Mietvertrag wirksam ist, kann ein Mieterverein prüfen.
Wer bezahlt die Wohnungsauflösung?
Zunächst der Mieter selbst, aus seinem Einkommen und Vermögen. Zu den anderen Stellen:
- Pflegekasse
- Nach § 40 Abs. 4 SGB XI kann die Pflegekasse Zuschüsse bis 4.180 Euro je Maßnahme geben, wenn das Wohnumfeld verbessert wird und dadurch die häusliche Pflege möglich oder leichter wird. Eine Räumung beim Einzug ins Heim steht dort nicht. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Kasse zahlt, ohne vorher einen schriftlichen Bescheid zu haben.
- Sozialamt
- Die einmaligen Bedarfe in § 31 SGB XII nennen Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung und therapeutische Geräte, nicht die Räumung. Ob das Amt im Einzelfall etwas übernimmt, fragen Sie vor dem Auftrag nach. Eine Zusage sollten Sie schriftlich haben.
- Verkauf und Ankauf
- Was noch etwas wert ist, kann die Kosten senken. Verkaufen Sie nur, wenn Sie dazu befugt sind, und halten Sie fest, was wohin ging.
Eine normal eingerichtete Zwei-Zimmer-Wohnung mit 60 m² kostet nach bundesweiten Richtwerten meist 1.200 € bis 2.100 €. Eine Spanne für Ihre Wohnung zeigt der Kostenrechner.
Was kommt ins Heim mit, was wird aufbewahrt, was darf weg?
Entscheiden Sie das mit der Person, solange es möglich ist. Das Zimmer im Heim ist ihr neues Zuhause, aber der Platz ist begrenzt. Klären Sie mit dem Heim, welche Möbel und Geräte mitkommen können. Vor der Räumung hilft ein Durchgang mit zwei Kisten, eine für Unterlagen und eine für Wertsachen.
Ausweise und KartenPersonalausweis, Krankenversicherungskarte, Schwerbehindertenausweis, Rentenunterlagen.
Verträge und BescheideMietvertrag, Versicherungen, Strom, Telefon, Abos. Daraus ergibt sich, was gekündigt werden muss.
Bargeld, Schmuck, SparbücherIn Schränken und Schubladen findet sich öfter Geld oder ein Sparbuch. Aufschreiben, fotografieren und sicher verwahren.
Fotos, Briefe, ErinnerungsstückeZeigen Sie der Person, was Sie aufbewahren, und fragen Sie, was sie im Heim um sich haben möchte.
Handy, Computer, SpeicherkartenNicht entsorgen: Darauf liegen Fotos, Zugänge und Verträge.
ZählerständeStrom, Gas und Wasser bei der Übergabe fotografieren.
Zeitplan zum Abhaken
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Welche Stellen sind in Mannheim zuständig?
Pflegestützpunkt
Der Pflegestützpunkt Mannheim berät kostenfrei und neutral rund um Pflege, K 1, 7-13, 68159 Mannheim, Telefon 0621 293-3562. Das Angebot richtet sich an gesetzlich Versicherte; die aktuellen Sprechzeiten und die Außensprechstunden in den Stadtteilen stehen auf der Seite der Stadt.
Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Mannheim sitzt im Nebengebäude A2, 1, 68159 Mannheim, E-Mail betreuung@agmannheim.justiz.bwl.de. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Betreuung meist nicht nötig ist, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Anregungen, Vordrucke und die Betreuungsbehörde der Stadt sowie die Betreuungsvereine finden Sie über die Seite des Gerichts.
Sperrmüll und Recyclinghöfe
Jeder Mannheimer Haushalt kann im Jahr einmal bis zu 8 m³ oder zweimal bis zu 4 m³ Sperrmüll kostenlos abholen lassen. Anmelden geht über die Behördennummer 115 oder online, die Wartezeit beträgt in der Regel etwa 30 Arbeitstage. Mehrmengen und Wunschtermine kosten Gebühren. Sperrmüll anmelden bei der Stadt Mannheim. Selbst anliefern können Sie beim Recyclinghof Im Morchhof und beim ABG-Recyclinghof Friesenheimer Insel; angenommen werden nur Abfälle aus Mannheimer Haushalten, und wer für jemand anderen anliefert, braucht eine Vollmacht und eine Kopie des Nachweises (Nachweispflicht, Öffnungszeiten).
Wenn Sie die Räumung abgeben möchten
Über diese Seite können Sie einen Festpreis für die Wohnungsauflösung bei einem Entrümpelungsbetrieb aus Mannheim anfragen. Wir leiten Ihre Anfrage in Ihrem Auftrag weiter, der Betrieb meldet sich bei Ihnen. Sagen Sie dabei, bis wann die Wohnung zurückgegeben werden muss.
Quellen
Alle Angaben geprüft am an den hier verlinkten Gesetzestexten und Seiten.
- § 573c BGB, Fristen der ordentlichen Kündigung
- § 568 BGB, Schriftform der Kündigung
- § 1833 BGB, Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
- § 1858 BGB, Einseitiges Rechtsgeschäft eines Betreuers
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 31 SGB XII, Einmalige Bedarfe
- Online-Lexikon Betreuungsrecht, Wohnungsauflösung
- Amtsgericht Mannheim, Betreuungsgericht
- Stadt Mannheim, Pflegestützpunkt
- Stadt Mannheim, Sperrmüll anmelden
- Stadt Mannheim, Recyclinghöfe
- Stadt Mannheim, Nachweispflicht auf den Recyclinghöfen
Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren Fall wenden Sie sich an den Pflegestützpunkt, die Betreuungsbehörde, eine Anwältin oder einen Anwalt.